Seit 1. März 2021 gilt die neue Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP), die die frühere RFP-Verordnung ersetzt. Generelle Informationen können auch der Kommunikation des BAZL entnommen werden. Der SBAV hat sich bereits frühzeitig in einer ausführlichen Stellungnahme geäussert, wobei die Vernehmlassung noch unter der Abkürzung VFP lief. Das Ergebnis ist aus Perspektive des SBAV positiv, da zwei für die Ballonfahrt relevante Themen gelöst werden, die in dieser Form auf europäischer Ebene nicht existieren und entsprechend ohne die Verordnung in der Schweiz keine Rechtsgrundlage hätten:
Ultralight-Lizenzen
Die neue Verordnung regelt auch die Lizenzen für Ultralight-Ballone. Seit dem 1. März 2021 reichen für solche Fahrten die regulären Lizenzen nicht mehr aus, sondern es wird eine UL(B)-Lizenz benötigt. Diese lässt sich unkompliziert über ein entsprechendes Formular beim BAZL beantragen. Die Stunden unter einer UL(B)-Lizenz müssen ausserdem separat erfasst werden zu zählen nicht zu den Fahrten unter EASA.
Berechtigung für Abflüge bei Boden- und Hochnebel mit Ballonen
Für Ballonstarts bei Boden- und Hochnebel („Nebeldurchstossverfahren“) ist neu eine nationale Berechtigung notwendig. Die Swiss Ballooning Academy wird in den nächsten 18 Monaten (vgl. Übergangsbestimmungen) sicherstellen, dass Ballonpilotinnen und -piloten die Berechtigungen erlangen können. Zur Erlangung ist eine theoretische Ausbildung notwendig.