Publiziert am: 22. Juni 2018
Part-BFCL: EASA präsentiert den Entwurf für überarbeitete Lizenzvorschriften für Ballonpiloten
Am 21. Juni 2018 hat EASA an einem Workshop vor 18 Vertretern verschiedener Länder im Rahmen des RMT.0654 (Rule Making Task) in Köln den Entwurf der überarbeiteten Lizenzbestimmungen vorgestellt (siehe Anhang), die ab 8. April 2020 (mit einjähriger Übergangsfrist) in Kraft treten sollen. Die Entwürfe wurden unter dem Lead der European Ballooning Federation entwickelt. In Absprache mit dem BAZL vertrat der SBAV durch Balthasar Wicki die Interessen der schweizerischen Ballonfahrerinnen und Ballonfahrer an diesem Workshop.
Die EASA will während der verlängerten Opt-Out-Periode (bis April 2020) angepasste Regulierungen erarbeiten, die „simpler and proportionate“ für Ballone und für die mit ihrem Betrieb verbundenen Risiken sind. Die Bestimmungen sollen möglichst parallel zu den Vorschriften für Segelflugzeuge sein. Zudem will EASA die auf Ballone anwendbaren Bestimmungen einfacher auffindbar machen und in einem separaten Dokument zusammenfassen. Bisher waren die für Ballonpiloten relevanten ca. 120 Seiten in den über 1’900 Seiten an Part-FCL-Vorschriften nur schwer auffindbar. Part-BFCL wird im laufend aktualisierten Balloon Rule Book künftig als neues Chapter 2 aufgenommen werden.
Die wesentlichen Veränderungen und Entwicklungen bei den vorgeschlagenen neuen Lizenzvorschriften (Part-BPL) für Ballonfahrer sind (Abkürzungen: FI(B) = Lehrberechtigter; Fahrlehrer; FE(B) = Prüfungsexperte):
- Die Lizenzbestimmungen werden aus dem Part-FCL herausgelöst und neu in einem gesonderten Anhang zur EU Verordnung (EU) 2018/395 zusammengefasst, der neu „Part-BFCL“ (Part Balloon Flight Crew Licence) heissen wird. Gewisse Anpassungen betreffen auch den Part-DEF (Definitionen) und den Part-MED (Medical Requirements). Zur Klarheit werden die Vorschriften in die Subparts GEN (General Requirements), BPL (Balloon Pilot Licence), ADD (Additional Ratings), FI (Flight Instructor) und FE (Flight Expert) gegliedert.
- Künftig wird bei Gasballonen auf Grössengruppen verzichtet. Bei Heissluftballonen bleibt die Einteilung in vier Grössengruppen gegenüber Part-FCL unverändert.
- Auf die LAPL(B)-Lizenz wird künftig vollständig verzichtet, es gibt nur noch eine einzige Lizenz (BPL). In der Praxis hat die LAPL(B)-Lizenz kaum eine Bedeutung erlangt und der Verzicht auf Komplexität der Vorschriften hat Priorität.
- Als Ausgleich dafür genügt ein LAPL-Medical künftig für nichtgewerbsmässige Fahrten (Entwurf MED.A.030), aber mit einem LAPL-Medical ist die BPL nur innerhalb der EU gültig. Für eine umfassend ICAO-konforme Lizenz, die dann weltweit gültig ist, wie auch für CPB (Commercial Passenger Ballooning), und für FI(B)- und FE(B)-Lizenzen muss ein Class 2-Medical vorliegen. Diese Regelungen waren am Workshop heftig umstritten und werden von EASA nochmals überarbeitet; Einigkeit bestand nur darüber, dass für CPB-Fahrten ein Class 2-Medical zu verlangen sei.
- Die Recency-Bestimmungen für die Erhaltung des BPL wurden reduziert: neben 6 Fahrten mit 10 Starts/Landungen in den letzten 24 Monaten (wie bisher) ist neu eine Trainingsfahrt nur noch alle 48 Monate erforderlich (vormals: 24 Monate).
- Neben Nachtfahrt (wie bisher) sind nun auch Fesselaufstieg und Gewerbsmässigkeit (commercial operation, ComOps) als Lizenzerweiterungen (ratings) definiert.
- Die Gewerblichkeitsdefinition in Part-BFCL wurde mit Art. 3(2)(3)(a) Part-BOP harmonisiert, inklusive der Beschränkung auf 4 Personen im Korb (PIC plus 3 Pax) auf cost-sharing-Basis. Der SBAV ist bereits jetzt mit dem BAZL einig, dass für die Schweiz ein Opt-Out zu entwerfen sei, so dass für die Gewerblichkeitsdefinition bei cost-sharing-Operation das nationale Recht (Art. 100 LFV) weiterhin Gültigkeit hat (d.h. cost-sharing ohne Beschränkung auf Anzahl Personen an Bord).
- Für das Erlangen der ComOps-Erweiterung ist neu nur noch ein Skill Test bei einem FE(B) erforderlich, nicht mehr ein (strengerer) Proficiency Check.
- Die Recency-Vorschriften für Piloten im CPL-Betrieb (Commercial Passenger Ballooning) wurden mit den kürzlich publizierten Vorschriften des Part-BOP harmonisiert. Als Recencyvoraussetzung für CPB muss neu alle 24 Monate in der relevanten grössten Gruppe bzw, Klasse eine Überprüfungsfahrt (proficiency check, ProfCheck, also nicht nur Trainingsfahrt) mit einem FE(B) durchgeführt oder ein Refresherkurs bei einer ATO/DTO mit Trainingsfahrt absolviert werden. Ein absolvierter ProfCheck im Rahmen der Recency für die ComOps-Erweiterung mit einem FE(B) gilt zugleich als Trainingsfahrt für die Recency der BPL. Nachdem die Recencybedingungen für CPB bereits im Part-BOP festgelegt sind, besteht bezüglich dieser Vorschriften kaum Aussicht, dass sie im Part-BFCL noch gelockert werden, obschon der SBAV diesbezügliche Vorschläge gemacht hat.
- Die stark umstrittene 180-Tage-Recency für alle Passagiertransporte (Part-FCL.060) fällt vollständig weg. Die Recencybedingungen für das Aufrechterhalten der ComOps-Erweiterung in der Lizenz entsprechen aber weiterhin den früheren Recencybedingungen gemäss FCL.060, d.h. innert der letzten 180 Tage minimal 3 Fahrten, wovon 1 Fahrt in der relevanten Klasse. Fährt ein Pilot unter CPB-Ops, dann muss er also sowohl die Recency seiner ComOps-Erweiterung aufrechterhalten (wie vorstehend), als auch die Recencybedingungen für CPB-Ops einhalten (d.h. innerhalb von jeweils 24 Monaten ein ProfCheck oder ein Refresherkurs). Diese Regelung ist möglicherweise für GB-Piloten problematisch, die unter CPB-Ops fahren. Der SBAV hat in diesem Punkt eine differenzierte Regelung angeregt, die Gasballonpiloten unter CPB-Ops nicht zu Fahrten im Winterhalbjahr zwingen. Die EASA erwartet vom SBAV nun zusätzliche „evidence“, um eine differenzierte Regelung zu evaluieren.
- Für CPB-Ops gilt neu eine Altersgrenze von 70 Jahren (Part-BFCL.040). Nachdem unklar ist, ob Ballonmeetings als Commercial Passenger Ballooning Operation (CPB-Ops) gelten, ist diese Altersgrenze nach Ansicht aller Teilnehmer des Workshops unangemessen tief und sollte mindestens auf 75 Jahre erhöht werden, oder besser ganz fallen und durch das Kriterium der „medical fitness“ gemäss Class 2-Medical (allenfalls mit verschärfenden GM-Vorschriften) ersetzt werden. Zu diesem Punkt gab es heftige Diskussionen unter den Anwesenden, die allesamt diese feste Altersgrenze (die ursprünglich von ICAO kommt) als nicht risikoadäquat ablehnen. Die EASA-Vertreter haben zugesagt, diesen Punkt noch einmal vertieft zu prüfen.
- Fessel-Erweiterung (rating): Die Anforderungen wurden reduziert, neu sind nur noch zwei Fesselaufstiege für den Erwerb der Erweiterung erforderlich (vorher: drei). Die Recency-Vorschriften wurden ebenfalls reduziert: ein Fesselaufstieg in den vergangenen 48 Monaten (bisher: in 24 Monaten). Für die Nachfahrt-Erweiterung (rating) gibt es keine Anpassungen.
- Die Anforderungen für einen Wechsel der Gruppenberechtigung (z.B. Erweiterung der Berechtigung, um Ballone der Grössengruppe B zu fahren), haben sich nicht geändert. Nachdem es aber nur noch eine Gasballon-Klasse gibt, finden sie nur noch für Heissluftballone Anwendung.
- Die Ausbildungserfordernisse für das Erlangen der BPL und der gegenwärtig gültige Ausbildungssyllabus werden sich nicht ändern. Alle Ausbildungen (Part-FCL oder nationale), die vor der Gültigkeit des Part-BFCL angefangen wurden, können vollumfänglich an die Ausbildung gemäss Part-BFCL angerechnet werden.
- Die Part-FCL-Regelung über Restricted-FI(B)-Lizenzen sind eliminiert worden, eine ‚Probezeit‘ für neue FI(B) gibt es nicht mehr, dafür wurden die Ausbildungserfordernisse etwas verschärft. Das Assessment of Competence zur Erlangung der FI(B)-Lizenz kann auf irgendeiner Klasse absolviert werden (vereinfacht das Ausbilden von Gasballon-FI(B)). Angepasste Bestimmungen wurden für die Qualifikation und das FI(B)-Training entworfen, und zusätzliche Voraussetzungen geschaffen, um die Zusatzqualifikation zu erhalten, FI(B) ausbilden zu dürfen. Diese umfassen insbesondere ein Minimum von 50h als FI(B) (entspricht etwas 3 BPL-Ausbildungen).
- FI(B)-Refresher Trainings können künftig durch ATO, DTO oder BAZL durchgeführt werden.
- Die Gültigkeitsbeschränkung einer FI(B)-Lizenz auf 3 Jahre wurde von allen Teilnehmern als systemwidrig bezeichnet. Eine Regelung, die nur auf Recencybedingungen basiert, wird bevorzugt, oder dann (als Kompromiss) mindestens eine Gültigkeit von 5 Jahren. Im Workshop ist eine intensive Diskussion über die vorgeschlagenen Regelungen entstanden, und die EASA wird die vorgeschlagene Regelungen noch einmal einer vertieften Prüfung unterziehen und eine überarbeitete Fassung vorschlagen.
- Bei der FE(B)-Lizenz fällt die Altersgrenze von 70 Jahren. Wenn der FE(B) allerdings Prüfungen im Rahmen einer CPB-Ops abnimmt (z.B. periodische ProfChecks nach BOP.ADD.315(c)), dann kommt die Alterslimite indirekt über die Bestimmung gemäss BFCL.040 wieder zum Tragen, nicht aber für z.B. Klassenerweiterungsprüfungen (BFCL.135) oder BPL-Prüfungen. Bemerkung: Ob die fixe Altersgrenze unter CPB-Ops schliesslich bestehen bleiben wird, weg fällt oder zumindest erhöht wird, ist noch offen (siehe oben).
- Die beiden FE-Lizenzen gemäss Part-FCL (FE(B) und FIE(B)) wurden in einer einzigen FE(B)-Lizenz vereinigt. Die Bestimmungen betreffend Ausbildung etc. von FE(B) wurden überarbeitet, stellenweise vereinfacht/erleichtert und kompakter dargestellt. Nachdem dies nur wenige Piloten betrifft, wird auf diese Anpassungen hier nicht vertieft eingegangen.
- FE(B) dürfen bis zu 50% der Ausbildungszeit (bisher 25%) eines Kandidaten selbst erteilen – auch dies eine Erleichterung.
- Die vorgeschlagene Revision von Med.A.030 würde dazu führen, dass FI(B) und FE(B) ein Class 2-Medical benötigen. Dieser (der Expertengruppe vorgängig nicht offengelegte) Revisionsvorschlag, der parallel zu diesem RMT entwickelt wurde, hat zu erheblichen Diskussionen im Workshop geführt. Die Teilnehmer des Workshops befürworten, dass auch für FI(B) und FE(B) (immer ausserhalb von CPB-Ops) nur ein LAPL-Medical benötigen. Dieser Punkt ist noch offen, und EASA kommt mit einem neuen Vorschlag.
- Wenn ein nationales Medical nach dem 8. April 2020 ausläuft, muss es nach Part-MED erneuert werden, sofern das erneuerte Medical bis nach dem 8. April 2021 Gültigkeit hat. In dieser Thematik werden die Erfahrungen aus anderen Lizenzkategorien umgesetzt.
- Nationale Lizenzen sollen bis 8. April 2021 gültig bleiben; bis zu diesem Datum müssen alle Lizenzen in Part-BFCL-Lizenzen umgewandelt werden, wobei der volle Erhalt der bisherigen Lizenzprivilegien garantiert ist (full grandfathering).
Die Teilnehmer des Workshops, und damit auch der SBAV, haben noch bis zum 6. Juli 2018 Zeit, schriftlich weitere Anpassungsvorschläge einzureichen. Danach wird EASA einen überarbeiteten Entwurf in die Vernehmlassung schicken. Anschliessend plant die EASA , ihre sogenannte Opinion zu diesen neuen Vorschriften spätestens am 31. Oktober 2018 zu publizieren, so dass die EU-Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen gegenüber der Europäischen Kommission zeitnahe abgeben können. Der Part-BFCL soll dann anfangs Q1/2020 mit den zugehörigen AMC/GM offiziell publiziert und in Kraft gesetzt werden, und die Frist für nationale Opt-Outs endet am 8. April 2020. Die Übergangsfrist soll ein Jahr betragen, womit ab 8. April 2021 dann alle nationalen Lizenzen umgeschrieben sein müssen. Weitere Workshops zu diesem RMT werden von der EASA im Herbst 2018 durchgeführt, spätestens wenn der Entwurf der AMC/GM vorliegt.
Der SBAV betont, dass es sich beim Vorstehenden nur um eine Momentaufnahme handelt und die vorgestellten Regelungen nur ein Entwurf sind, der nun von der EASA noch finalisiert wird. Es ist also noch mit Änderungen zu rechnen, über die der SBAV aber laufend orientiert.
Für Fragen steht Balthasar Wicki gerne zur Verfügung.