Ballonfahren war bisher durch die Bestimmungen der COVID-19-VO 19 (Stand am 30. April 2020; COVID-VO) formell nicht untersagt, aber durch die Verhaltensvorschriften des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) seit 17. März 2020 faktisch nur im privaten Rahmen und in höchst eingeschränktem Mass praktikabel. Der Bundesrat hat am 30. April 2020 die Rahmenbedingungen für den Übergangsschritt 2 ab 11. Mai 2020 bekannt gegeben und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen publiziert.
Der SBAV erachtet es vor diesem Hintergrund als zulässig, ab 11. Mai 2020 private und gewerbsmässige Ballonfahrten wieder aufzunehmen, allerdings weiterhin unter Auflagen und Einschränkungen. Ausdrücklich vorbehalten bleiben anderslautende spezifische Weisungen vom BAZL und von anderen zuständigen kantonalen und Bundesbehörden. Der SBAV stützt seine Auffassung auf folgende Überlegungen:
Zusammen mit Mitgliedern des Verbands und gestützt auf Art. 6a COVID-19-VO, wie auch auf die Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und die Informationen des AeCS und der EASA, hat der SBAV ein Branchen-Grobkonzept für gewerbsmässige Ballonfahrtunternehmen für die Wiederaufnahme der gewerbsmässigen Ballonfahrt ab 11. Mai 2020 (mit zugehörigem Muster-Schutzkonzept) erarbeitet. Nachdem ein betriebliches Schutzkonzept sinnvollerweise als temporärer Zusatz zum Betriebshandbuch zu behandeln ist, wurde das Muster-Schutzkonzept daher vom SBAV als ein zusätzlicher, temporärer Anhang zum BHB gestaltet.
Ballonfahrtunternehmen erarbeiten auf der Basis des Muster-Schutzkonzepts bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihres Betriebs nach dem 11. Mai 2020 ihr eigenes betriebliches Schutzkonzept und setzen dieses um. Die Pflicht, betriebliche Schutzkonzepte erarbeiten zu müssen, richtet sich gemäss SECO auch an diejenigen Betriebe, die ihre Aktivitäten bisher aus rechtlichen Gründen nicht unterbrechen mussten, was auch auf gewerbsmässige Ballonfahrten zutrifft. Das betriebliche Schutzkonzept jedes Operators soll seine individuellen Rahmenbedingungen bestmöglich reflektieren, daher ist das Muster-Schutzkonzept des SBAV als ein Vorschlag und nicht als eine (Minimal-)Vorgabe zu betrachten. Eine Genehmigung der Schutzkonzepte durch kantonale oder Bundesstellen ist nicht vorgesehen. Die Gliederung und Struktur des Muster-Schutzkonzepts des SBAV folgt den Vorgaben des SECO; das SECO erwartet, dass die betrieblichen Schutzkonzepte eine möglichst einheitliche Struktur aufweisen, um Vergleichbarkeit zu ermöglichen.
Das Branchen-Grobkonzept wird auf der Website des SBAV publiziert und laufend aktualisiert. Bei wesentlichen Anpassungen oder wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen werden die Mitglieder des SBAV per E-Mail informiert. Die Halter, Betreiber und PIC sind für das Einhalten aller behördlichen Vorschriften selbst verantwortlich; die Verantwortlichkeiten gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften (Kommandantenverordnung, Part-BOP etc.) sind unverändert.
Wie bis anhin, steht der SBAV auch in dieser Sache im engen Kontakt mit den zuständigen Behörden und Verbänden. Der SBAV beobachtet die weitere Entwicklung in der Schweiz und in Europa (EASA, EBF) und wird weiterhin zeitnahe über wesentliche Veränderungen orientieren.
Abschliessend erinnert der SBAV daran, vor der ersten Ballonfahrt nach dem 11. Mai 2020 die Versicherungsdeckung gegebenenfalls wieder auf Flugrisiko umzumelden, falls die Versicherungsdeckung rückwirkend ab 17. März 2020 auf Bodenrisiko umgestellt wurde.
Der Vorstand des SBAV freut sich mit Euch zusammen auf schöne Ballonfahrten in den kommenden Wochen und Monaten, wünscht Euch bereits jetzt herzlich «Guet Land» für die erste Ballonfahrt nach dem Lock-Down und dankt für Euer Verständnis und Eure Unterstützung.
Zur Beantwortung von Fragen oder für Verbesserungsvorschläge stehen Pascal Witprächtiger und Balthasar Wicki gerne zur Verfügung.
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